Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen einschließlich der hierzu gehörigen Nebenflächen, sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Forderungen durch das Gasthaus „Zur Linde“ an den Kunden. Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertragspartner des Gasthauses „Zur Linde“.

II. Vertragsabschluss

Der Vertrag über die oben genannten Räumlichkeiten kommt durch die mündliche und schriftliche Annahme eines entsprechenden Antrages des Kunden durch das Gasthaus „Zur Linde“ zustande. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasthauses „Zur Linde“.  Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume bedarf der schriftlichen Genehmigung des Gasthauses „Zur Linde“.

III. Preise / Zahlungsmodalitäten

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich das Gasthaus „Zur Linde“ vor, das Recht der Preisänderungen bis höchstens 10% vorzunehmen. Preisänderungen werden nur vorgenommen, um sonstige Kostensteigerungen auszugleichen. Sonstige Kostensteigerungen sind insbesondere das tarifliche Ansteigen von Angestelltenvergütungen, gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Wasser, Steuererhöhungen oder gestiegene Kosten für Lieferanten.

Auf Wunsch wird hierüber Rechnung gelegt. Liegt die Preiserhöhung nicht unerheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, so ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.

Die Rechnungen des Gasthauses „Zur Linde“ sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist das Gasthaus „Zur Linde“ berechtigt, Zinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens, dem Gasthaus „Zur Linde“ des einen höheren Schadens vorbehalten.

Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Gasthauses „Zur Linde“ aufrechnen.

IV. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Abgabe von Speisen aller Art muss spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn übermittelt worden sein. Das Gasthaus „Zur Linde“ wird sich bemühen, bei jeder Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben eine wunschgemäße Versorgung bereitzustellen, allerdings kann eine Garantie hierfür nur übernommen werden, soweit die Abweichung nach oben 2% der ursprünglichen Teilnehmerzahl nicht übersteigt. Höhere Abweichungen können von dem Gasthaus „Zur Linde“ verbindlich nur verlangt werden, wenn dieses vorher seine Zustimmung erklärt hat. Bei Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

V. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Sonderfälle sind im vorweg zu vereinbaren.

VI. Veranstaltungsräume

Für die Bereitstellung des Saales berechnen wir € 300,00 zzgl. MwSt. pro Tag.

Ab einem Umsatz von € 4500,00 zzgl. MwSt. pro Tag entfallen diese Bereitstellungskosten.

Reservierte Räume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Gasthaus „Zur Linde“.

VII. Abbestellung/Rücktritt des Kunden

Soweit eine anderweitige Vergabe der vertraglich gebuchten Leistungen nicht möglich ist, werden bei um- bzw. Abbestellungen von reservierten Veranstaltungen folgende Preise als pauschalierter Schadensersatz in Rechnung gestellt:

a) Um- bzw. Abbestellung 120 Tage oder mehr vor Veranstaltungstermin:

keine Kosten

b) 119 bis 60 Tage vor Veranstaltungstermin:

€ 360,00 pauschal

c) 59 bis 30 Tage vor Veranstaltungstermin:

€ 595,00 pauschal

d) später als 30 Tage vor Veranstaltungstermin:

50% des günstigen Buffetangebots der aktuell gültigen Bankettmappe.

War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Die Berechnung des Getränkekonsums basiert auf einem Durchschnittswert von 9,00 €/Gast.

Dem Gasthaus „Zur Linde“ und dem Kunden bleibt es unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden dem Gasthaus „Zur Linde“ nachzuweisen.

VIII. Gültigkeit eines geschlossenen Vertrages

Eine Leistung braucht nur dann vom Gasthaus „Zur Linde“ erbracht werden, wenn ein unterschriebener Vertrag dem Gasthaus „Zur Linde“ mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorliegt. Bei kurzfristig abgesprochen Veranstaltungen können kürzere Zeiten vereinbart werden, insofern der service- und küchentechnische Ablauf von Seiten des Gasthauses „Zur Linde“ nicht gefährdet wird. Sollte kein unterschriebener Vertrag das Gasthaus „Zur Linde“ vor Veranstaltungsbeginn erreichen, ist das Gasthaus „Zur Linde“ berechtigt, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. In diesem Falle werden dem Besteller entstandene Warenkosten in Rechnung gestellt. Um diese Buchung zu garantieren, ist eine Anzahlung in Höhe von €595,00 (brutto) notwendig. Diese Anzahlung wird der Abschlussrechnung gutgeschrieben.

IX. Rücktrittsrecht des Gasthauses „Zur Linde“

Geht eine in den Zahlungsmodalitäten verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung auf dem Konto des Gasthauses „Zur Linde“ ein, so ist das Gasthaus „Zur Linde“ zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zeitungsanzeigen, Einladungen zu nicht gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. Vorstellungsgespräche oder Verkaufsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Gasthauses „Zur Linde“.

Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentlich Interessen des Gasthauses „Zur Linde“ beeinträchtigt, so hat das Gasthaus „Zur Linde“ das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde wird, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, alles tun, um innere und äußere Störungen zu vermeiden. Hat das Gasthaus „Zur Linde“ begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden vorgesehene Veranstaltung, z.B. aufgrund ihres politischen Charakters, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf zu gefährden droht, kann das Gasthaus „Zur Linde“ vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gasthaus „Zur Linde“ über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Kunden nicht hinreichend informiert worden ist.

Das Gasthaus „Zur Linde“ ist ferner berechtigt, aus anderen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Einen solchen Grund stellt beispielsweise eine unberechtigte Unter- oder Weitervermietung überlassener Räume durch den Kunden dar. Das Gasthaus „Zur Linde“ hat die Ausübung des Rücktrittsrechts dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bei berechtigtem Rücktritt von Gasthaus „Zur Linde“ entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Gasthaus „Zur Linde“.

Wird der Rücktritt vom Gasthaus „Zur Linde“ durch eine vertragswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden herbeigeführt, so kann das Gasthaus „Zur Linde“ unbeschadet des Rücktritts die in Ziffer VII aufgeführten Beträge als pauschalisierten Schadenersatz geltend machen. Dem Gasthaus „Zur Linde“ und dem Kunden bleibt der Beweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.

X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

Soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern des Gasthauses „Zur Linde“ vorliegen, übernimmt das Gasthaus „Zur Linde“ keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen oder Exponaten des Kunden oder der Veranstaltungsgäste. Die mitgebrachten Gegenstände oder Exponaten befinden sich in Gefahr des Kunden in ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und sind sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. Unterbleibt die unverzügliche Entfernung, so ist das Gasthaus „Zur Linde“ berechtigt, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Gasthaus „Zur Linde“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.
Erforderliche Entsorgung von zurückgebliebenen Materialien, einschließlich solcher Gegenstände, die von Firmen gemietet und in den Räumen des Gasthauses „Zur Linde“ verbracht wurde, erfolgt ebenfalls zu Lasten des Kunden. Hinsichtlich der Haftung des Gasthauses „Zur Linde“ für eingebrachte Sachen von Beherbergungsgästen wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 701 u. 702 BGB verwiesen. Die Schadenersatzansprüche nach § 701 u. 702 BGB erlöschen, sofern Schäden nicht unverzüglich angezeigt werden.

XI. Sonstige Haftung des Gasthauses „Zur Linde“

Die Haftung des Gasthauses „Zur Linde“ ist im nicht leistungstypischen Bereich beschränkt auf die Haftung und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leistungstypisch ist insbesondere der Bereich, bei dem der Kunde der Fachkenntnis und Kompetenz des Gasthauses „Zur Linde“ und seiner Angestellten ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.

XII. Haftung des Kunden für Beschädigungen

Der Kunde haftet für alle Schäden (Beschädigung oder Verlust) an Gebäuden oder Inventar, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen zumindest leicht fahrlässig verursacht werden. Entstehen Schäden durch ein Fehlverhalten von Besuchern oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Kunden, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, dem Gasthaus „Zur Linde“ entstandenen Schäden im Rahmen eigener Ersatzansprüche  im eigenen Namen geltend zu machen. Das Gasthaus „Zur Linde“ kann wahlweise die Abtretung der Ersatzansprüche verlangen. Es obliegt dem Kunden, für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftpflicht entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Gasthaus „Zur Linde“ kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.

Das Anbringen von Dekorationsmaterial und die Befestigung von Exponaten ist nur in Absprache mit dem Gasthaus „Zur Linde“ gestattet. Eingebrachtes Dekorationsmaterial und eingebrachte Exponate müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für Konfetti, Konfettikanonen, Luftschlangen, Girlanden, Wunderkerzen und sonstiges leichtentzündliches Dekorationsmaterial. Das Gasthaus „Zur Linde“ ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis hierüber zu verlangen. Das Gasthaus „Zur Linde“ ist ferner berechtigt, die Anbringung von Dekorationsmaterial und Aufstellung von Exponaten abzulehnen, wenn diese den feuerpolizeilichen Anforderungen oder der Statik nicht entsprechen, bzw. wenn sonstige Sachschäden zu befürchten sind. Anfallende Reinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens jedoch mit € 150,00, in Rechnung gestellt.

XIII. Störungen an technischen Einrichtungen

Störung an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die gesetzlich gewährten Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Gasthaus „Zur Linde“ bleiben hiervon unberührt.

XIV. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gasthauses „Zur Linde“. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Gasthauses „Zur Linde“. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Gasthauses „Zur Linde“. Gleiches gilt gemäß § 38 Ab. 3 Nr. 2 ZOB für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind diejenigen Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Groß Oesingen, 08. Februar 2022